Satzung

Satzung des Vereins
„Förderverein der Stadtbücherei Werne“

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtbücherei Werne“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Werne.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Er führt den
Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein widmet sich der ideellen und materiellen Unterstützung und Förderung der
Stadtbücherei Werne. Er unterstützt diese in ihrem Auftrag der Bereitstellung eines aktuellen
und nachfrageorientierten Medien- und Informationsangebots sowie der Durchführung von
Veranstaltungen.
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
* die Unterstützung der Stadtbücherei in ihrer Öffentlichkeitsarbeit
* die Kontaktpflege zu Personen und Einrichtungen des Öffentlichen Lebens
* die Mitarbeit bei Veranstaltungen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder
* die Bereitstellung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, wobei diese Gelder insbeson-
dere in den Medienbestand und die Veranstaltungsarbeit sowie die Ausstattung der
Stadtbücherei fließen sollen.
Alle Aktivitäten finden in enger Abstimmung mit der Bibliotheksleitung statt. Der Verein
nimmt dabei keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestands der Stadtbücherei.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ho-
he Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich
(1) durch Mitgliedsbeiträge,
(2) durch Spenden und Schenkungen,
(3) durch Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme
in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Monats, in dem die schriftli-
che Beitrittserklärung unterzeichnet wird.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod bei natürlichen Personen
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
b) Austritt,
der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand er-
klärt werden muss.
c) Ausschluss,
den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Wichtige Gründe liegen ins-
besondere vor,
– wenn das Verhalten des Mitgliedes im Widerspruch zu den Zielen des Vereins steht
oder wenn es auf irgendeine andere Weise das Ansehen des Vereins beeinträchtigt.
– wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung länger als ein Jahr mit seinem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluss ist der/die Betroffene zu hören. Der Vorstand muss den Ausschluss
durch eingeschriebenen Brief mitteilen.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verlieren die ausgeschiedenen Mitglieder alle Rechte
gegenüber dem Verein. Insbesondere erfolgt keine Rückzahlung eingezahlter Beiträge und
Spenden
(4) Personen, die sich um die Stadtbücherei Werne in besonderer Art verdient gemacht ha-
ben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern er-
nennen.

§ 5 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mindestbei-
trag, der in den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach
Beitritt per SEPA Lastschrift eingezogen wird. Dem Mitglied ist es freigestellt, laufend oder
einmalig einen höheren Jahresbeitrag zu zahlen. Der Betrag muss dem Schatzmeister recht-
zeitig vor Einzug des Jahresbeitrags mitgeteilt werden.
(3) Vereinsmitglieder erhalten ermäßigten Eintritt zu den Veranstaltungen des Fördervereins.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der BGB-Vorstand und der erweiterte
Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres findet eine Versammlung der Mitglieder statt (or-
dentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbe-
richt über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und behandelt eingegangene Anträ-
ge.
(3) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl von Kassenprüfern
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedermindestbeiträge
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Ver-
einszwecks
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt oder
b) mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen
dies schriftlich beantragt.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 21 Tage vor dem Ver-
sammlungstermin schriftlich (postalisch/elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschiene-
nen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der er-
schienenen Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des Vereins-
zwecks hingegen bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mit-
glieder unter 18 Jahren dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle Beschlüs-
se in ihrem vollen Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzen-
den und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederver-
sammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden eingegangen sind oder wenn der Vor-
stand selbst die Erweiterung der Tagesordnung vorschlägt. Sie werden in der Sitzung behan-
delt, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschließt.
(10) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und des Ver-
einszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Ein-
ladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglie-
derversammlung beschlossen werden.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglie-
der sind ehrenamtlich tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstands.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des BGB-Vorstandes sowie
a) dem/der Schriftführer/in
b) bis zu fünf Beisitzer/innen
Die Leitung der Stadtbücherei sowie ein Mitglied der Verwaltungsleitung der Stadt Werne
oder ein von ihr bestimmter Mitarbeiter /eine von ihr bestimmte Mitarbeiterin können an den
Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend teilnehmen.
(3) Beschlussgremium ist nur der erweiterte Vorstand, dessen Beschlüsse der BGB-Vor-
stand durchzuführen verpflichtet ist, ohne dass dadurch seine unbeschränkte Vertretungs-
macht eingeschränkt wird.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung ge-
wählt. Er kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abge-
wählt werden. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(5) Die Amtsführung eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit der Beendigung der Mit-
gliedschaft im Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besteht der Vorstand
bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.
(6) Der/Die 1. Vorsitzende – im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende – be-
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, sorgt für die
Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erstattet der Mitgliederver-
sammlung den Jahresbericht.
(7) Der Vorstand tritt zu seinen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
(8) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der 1. Vorsitzenden
– im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden – und dem/der Schriftführer/in zu unter-
zeichnen ist.

§ 9 Vermögensverwaltung
(1) Zur Anlage des Geldvermögens sind bei Werner Geldinstituten Konten zu eröffnen.
(2) Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse eigenverantwortlich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Zuständigkeit für die Vornahme von Geschäften mit
einem bestimmten Finanzvolumen generell oder im Einzelfall dem BGB-Vorstand oder ein-
zelnen Mitgliedern des BGB-Vorstandes zuweisen oder die Durchführung von einer Zustim-
mung durch die Mitgliederversammlung abhängig machen. Diese Einschränkung gilt nur im
Innenverhältnis.
Die Vertretungsmacht des BGB-Vorstandes wird durch diese Einschränkung nicht berührt.
(4) Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung ge-
wählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Ent-
lastung zu beantragen. Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglieder des BGB- Vor-
stands oder des erweiterten Vorstands sein.
(5) Von den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern scheidet jährlich ein
Prüfer aus. Es findet hierfür eine Neuwahl statt, so dass jede/r der Kassenprüfer/innen nur
zwei Jahre im Amt bleibt. Eine Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Amts-
zeit ist unzulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitglie-
derversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmbe-
rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Ver-
mögen des Vereins an die Stadt Werne zur Verwendung für die Stadtbücherei Werne.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 11 Inkrafttreten
Die vorliegende Neufassung der Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

Werne, den 7.11.2019